Tauglichkeit für Piloten nach refraktiven Eingriffen


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Bezüglich der Sehanforderungen für Piloten gelten die Vorschriften des Luftfahrt-Bundesamts JAR-FCL 3

Eine Tauglichkeitsprüfung kann erst 12 Monate nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff erfolgen. Insofern eignet sich das PRK -Verfahren besonders für junge Menschen, die von einer Pilotenkarriere träumen und noch vor der Pilotenausbildung stehen. 

Piloten Klasse 1 (Berufspiloten)

Pilotenanwärter und Piloten mit Fluglizenz der Klasse 1, die sich einem refraktivchirurgischen Eingriff unterziehen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

• Fernvisus: 0,7 einseitig, 1,0 beidseitig (mit oder ohne Korrektur),  Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
• Refraktionsfehler (bei Erstuntersuchung, also vor dem Lasereingriff): +5 bis -6 dpt darf nicht nicht überschritten werden
• Astigmatismus (bei Erstuntersuchung): max. 2 dpt

• Sehhilfen: Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille oder Kontaktlinsen eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut vertragen und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Werden Kontaktlinsen getragen, dürfen diese nur monofokal sein und lediglich eine Korrektur des Fernvisus aufweisen.

• weitere Einzelheiten auf der Seite AMC 1

Für Piloten der Klasse 2 : s. Seite AMC 2


Tauglichkeit für Polizeibewerber


Bezüglich der Sehanforderungen für Polizeidienstbewerber (Landespolizei und Bundespolizei) gilt folgendes:

Polizeidienstvorschrift PDV 300
Beispielhafter Auszug aus der ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit über die Mindestanforderungen in Bezug auf das Augenlasern:

• kein refraktivchirurgischer Eingriff (z.B. Augenlasern) in den letzten 12 Monaten, um die dauerhafte Stabilität der Augenkorrektur zu belegen

• Nach dem Augenlasern gilt wie für alle Bewerber: - ab dem 20. Lebensjahr: Visus s.c. ohne Korrektur mind. 0,3 jedes Auge (30% der Norm) - Visus c.c. mit Korrektur (Brille, keine Kontaktlinsen): 1,0 (stärkeres Auge) und 0,8 (schwächeres Auge)

• Präoperative Fehlsichtigkeit vor dem Augenlasern:
- nicht stärker als -5,0 bzw. +3,0 dpt

• Keine Implantation von Intraokularlinsen (IOL)


Tauglichkeit für die Feuerwehr


Feuerwehrdienstvorschrift 300, z.B. FwDV 300 HH

Gesundheitliche Anforderungen und medizinische Untersuchungen für den Dienst in der Feuerwehr

Die Vorgaben entsprechend weitgehend der Polizeidienstvorschrift 300, siehe oben. Die optimale Korrektur darf ± 3 dpt nicht überschreiten und die unkorrigierte Sehschärfe darf nicht unter 0,3 (30%, beide Augen) liegen.


Tauglichkeit für die Bundeswehr


Bezüglich der Sehanforderungen für die Bundeswehr gelten die Tauglichkeitsgrade 1 und 2:

Zentrale Dienstvorschrift ZDV 46/1

Die Wehrdienstfähigkeit wird in zwei Tauglichkeitsgrade unterteilt: T1 (voll verwendungsfähig) und T2 (verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten). 
• kein refraktivchirurgischer Eingriff (z.B. Augenlasern) in den letzten 12 Monaten, um die dauerhafte Stabilität der Augenkorrektur zu belegen

• T1: Visus s.c. ohne Korrektur mind. 1,0 (100% Sehkraft auf beiden Augen)

• T2: Visus c.c. mit Korrektur mind. 0,63 (stärkeres Auge) und 0,2 (schwächeres Auge)

• T2: Refraktionsfehler vor Laserkorrektur maximal ± 8.0 dpt (sphärisch) und - 5.0(zylindrisch)

• Hornhautdicke nach dem Augenlasern mind. 420 µm